RVJ / ZWR 2022 217 Strafprozessrecht Procédure pénale Strafprozessrecht - Verfahrenskosten und Entschädigung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. Mai 2021, X. c. Y. - P3 21 69 Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Überweisung an das Bezirksgericht (Art. 356 Abs. 3 StPO) - Die Entschädigungsregelung eines Abschreibungsentscheids ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Für das ergänzende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Einsprache gegen einen Strafbefehl kann die Privatklägerschaft nicht in jedem Fall eine Parteientschädigung verlangen; namentlich dürfen der beschuldigten Person aus ihrer gesetzlich vorgegebenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Kosten erwachsen (E. 2). Incidences sur les frais et indemnités du retrait d’opposition à une ordonnance pénale devant le tribunal de district (art. 356 al. 3 CPP) -
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RVJ / ZWR 2022 217 Strafprozessrecht Procédure pénale Strafprozessrecht - Verfahrenskosten und Entschädigung - KGE (Einzelrichter der Strafkammer) vom 25. Mai 2021, X. c. Y. - P3 21 69 Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Überweisung an das Bezirksgericht (Art. 356 Abs. 3 StPO) - Die Entschädigungsregelung eines Abschreibungsentscheids ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1). - Für das ergänzende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach Einsprache gegen einen Strafbefehl kann die Privatklägerschaft nicht in jedem Fall eine Parteientschädigung verlangen; namentlich dürfen der beschuldigten Person aus ihrer gesetzlich vorgegebenen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keine zusätzlichen Kosten erwachsen (E. 2). Incidences sur les frais et indemnités du retrait d’opposition à une ordonnance pénale devant le tribunal de district (art. 356 al. 3 CPP) - Le sort des indemnités arrêté dans une décision constatant le retrait de l’opposition à une ordonnance pénale est susceptible de recours (consid. 1). - La partie plaignante n’a pas droit dans tous les cas à une indemnisation pour son activité durant la procédure probatoire conduite par le ministère public après l’opposition à l’ordonnance pénale ; le prévenu ne saurait notamment se voir imputer des frais supplémentaires pour son audition, prévue par la loi, par le ministère public (consid. 2). Verfahren und Sachverhalt (gekürzt) A. X. stellte gegen Y. Strafantrag wegen Sachbeschädigung an einem Alpzaun. Nach (delegierter) Befragung der beiden Parteien erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte Einsprache erhob. Mit dem Strafbefehl wurde dem Privatkläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. B. Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien zur Befragung nach Einsprache und Vergleichsverhandlung vor. Da keine Einigung erzielt werden konnte, überwies sie die Akten im Sinne einer Anklageerhebung an das Bezirksgericht. Der Beschuldigte zog seine Einsprache kurz darauf zurück. In der Folge schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und
218 RVJ / ZWR 2022 verweigerte eine Parteientschädigung des Privatklägers mangels erheblichem Aufwand im gerichtlichen Verfahren. In seiner Beschwerde beantragt dieser für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 822.15. Aus den Erwägungen 1.1 Mit dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl wird dieser rechtskräftig und das Verfahren abgeschlossen. Das Gericht hat in der Folge kein Sachurteil auszufällen, sondern das Verfahren mit Entscheid abzuschreiben (Art. 80 Abs. 1 StPO). Da die Berufung nur gegen Urteile offen steht (Art. 398 Abs. 1 StPO), ist der Abschreibungsentscheid nur mit der subsidiären Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg, 2012, S. 625). (…) Der Beschwerdeführer rügt mit vorliegender Beschwerde, dass ihm eine Parteientschädigung für die Aufwendungen zwischen dem Erlass des Strafbefehls und dem Rückzug der Einsprache verweigert wurde. Er ist dadurch in seinen Rechten betroffen, mithin beschwert und zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass neben den im Strafbefehl festgesetzten Gebühren und Entschädigungen weitere Kosten erhoben und verlegt werden können, nachdem das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht überwiesen wurde. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass in jedem Fall auch eine zusätzliche Parteientschädigung für das weitere Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft beansprucht werden kann. So wird in der Lehre gefordert, dass dem Beschuldigten zumindest die gesetzlich geforderte staatsanwaltschaftliche Einvernahme zuzugestehen ist, ohne dass ihm weitere Kosten erwachsen (Daphinoff, a.a.O., S. 627). Das Bundesstrafgericht seinerseits berücksichtigt in seiner Rechtsprechung, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht, nur den im gerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Bundesstrafgerichtsurteil SK.2019.29 vom
2. Dezember 2019 S. 4).
RVJ / ZWR 2022 219 2.2 Die mit der Beschwerde geltend gemachte Parteientschädigung des Privatklägers betrifft Organisation und Durchführung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Einsprache, für welche nach dem Gesagten keine Kosten und Entschädigungen gesprochen werden können, sowie die erstinstanzliche Geltendmachung dieser Entschädigung, welche sich in einer einfachen Rechnungsstellung erschöpft und auch nach dem Unterliegensprinzip nicht zugesprochen werden könnte. Weiterer im erstinstanzlichen Verfahren angefallener Aufwand wird nicht geltend gemacht.